Der Kauf unter Eigentumsvorbehalt ist im Código Civil, Lei 10.406/2002 geregelt. Bei dieser Kaufvertragsart verbleibt das Eigentum an einer beweglichen Kaufsache nach Abschluss des Kaufvertrages solange beim Verkäufer bis der vollständige Kaufpreis erbracht worden ist.
Der Eigentumsvorbehalt kann sich nur auf eine ganz bestimmte, konkret definierte Sache erstrecken. Die Sache muss derart bestimmt sein, dass eine Verwechslung zwischen ihr und einer anderen auszuschließen ist.
Die Klausel eines Kaufvertrages, welche den Eigentumsvorbehalt regelt, muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Klausel sollte zudem am für den Wohnort des Käufers zuständigen Cartório de Títulos e Documentos oder am Cartório Registro Público registriert werden. Der Eigentumsvorbehalt wird oftmals bei Kaufverträgen über Maschinen oder bei Anlagen bzw. Geräten von bedeutendem Wert vereinbart. Die Registrierung bei den o.g. Behörden stellt einen Publikationsakt dar. Durch diesen wird auch gegenüber nicht am Kaufvertrag beteiligte Dritte die Eigentumszuordnung bzw. die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts bekannt.
Für die Registrierung ist es erforderlich, dass die Eigentumsvorbehaltsklausel in Original bei der zuständigen Behörde vorgelegt wird. Dieses muss von den Vertragsparteien und von Zeugen unterschrieben worden sein. Werden die Vertragsparteien durch rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertreter vertreten, ist auch ihre Vollmacht bzw. ihr Berechtigung bei der Registrierung vorzulegen. Ist die Klausel in einer ausländischen Sprache verfasst, so ist diese vor der Registrierung durch einen vereidigten Übersetzer in die portugiesische Sprache zu übersetzen. Die Registrierungsgebühr, welche die zuständigen Behörden erheben, wird auf Grundlage des Vertragsgegenstandswertes berechnet.
Eine Eigentumsvorbehaltsklausel, die nicht registriert wurde, entfaltet Wirkung nur für und gegen die Vertragsparteien, aber nicht gegeüber Dritten (sog. Wirkung inter partes). Das ergibt sich daraus, dass gerade der dafür erforderliche Publikationsakt der Registrierung unterblieben ist. Ist die Klausel nicht registriert und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet, kann der Verkäufer gegenüber Darlehensgebern und anderen Gläubigern des Käufers nicht einwenden das Eigentum stehe ihm zu. Die Gläubiger können sich im Insolvenzverfahren also gegen den Eigentumsvorbehalt wehren, indem sie dem Verkäufer ihre Unkenntnis über diesen entgegensetzen.
Die Registrierung der Eigentumsvorbehaltsklausel bewahrt damit den Verkäufer davor, dass seine mit der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts begründeten Rechte und seine bessere Rechtsposition gegenüber den anderen Gläubigern des Käufers durch die Insolvenz des Käufers unterlaufen werden.
Zu beachten ist, dass das Insolvenzgesetz Lei n. 11.101/2005, dem Eigentumsvorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht gibt, was dazu führt, dass dieser nicht wie ein „normaler“ Insolvenzgläubiger zu behandeln ist. Jedoch kann das Insolvenzgericht gegenüber dem Eigentumsvorbehaltsverkäufer verfügen, dass er für eine bestimmte Frist weder sein Eigentum an der Eigentumsvorbehaltssache veräußern, noch dem insolventen Käufer den Besitz an ihr entziehen darf, wenn die Sache für die Fortführung seines Unternehmens wesentlich ist. Diese gerichtliche Frist beträgt 180 Tage. Sie beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ist aber für die erfolgreiche Fortführung des Unternehmes des Insolvenzschuldners eine längere Frist erforderlich, kann eine Fristverlängerung gewährt werden.
In der Zeit des Fristlaufs werden alle Verfahren gegen den Insolvenzschuldner ausgesetzt, einschließlich eines etwaigen Herausgabeprozesses im Hinblick auf die Eigentumsvorbehaltssache. Das Eigentum bleibt aber in jedem Fall dem Verkäufer vorbehalten.
Erbringt der Käufer den Kaufpreis nicht in der im Kaufvertrag bestimmten Frist, sollte der Verkäufer ihn in Verzug setzen, indem er dem Käufer eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung (notificação) zustellen lässt. Der Verzug stellt nicht nur eine Voraussetzung für eine spätere Zahlungsklage dar, sondern löst auch die Gesamtfälligkeit der vollständigen geschuldeten Leistung aus, ganz gleich, ob die gesamte Leistung zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs bereits fällig war. Sodann kann der Verkäufer eine Zahlungsklage gerichtet auf Zahlung der geschuldeten (fälligen oder künftig fällig werdenden) Leistung erheben oder im Wege einer Herausgabeklage den Besitz an der Eigentumsvorbehaltssache herausverlangen.
Die Inverzugsetzung soll vorzugsweise im Wege des sog. protesto do título da dívida erfolgen. Dies hat an dem für den vereinbarten Zahlungsort zuständigen cartório de protestos zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, sollte eine gerichtliche oder außergerichtliche interpelação am zuständigen cartório de títulos e documentos vorgenommen werden. Zweiteres wird zwar zunehmend als Mittel der Inverzugsetzung anerkannt, doch Erstere ist rechtssicherer und damit eher zu empfehlen.
Verlangt der Eigentumsvorbehaltsverkäufer (und Darlehensgeber) den Besitz an der Sache heraus, gibt ihm das Gesetz das Recht die Darlehensvaluta in Höhe einer etwaigen Wertminderung der Sache und soweit er Aufwendungen getätigt hat, einzubehalten. Werterhöhungen werden demgegenüber dem Käufer/ Darlehensnehmer zurückgeführt, sonstige Ansprüche des Verkäufers/ Darlehensgeber hat dieser geltend zu machen.
Juliana G. Meyer Gottardi is partner at Pacheco Neto Sanden Teisseire Law Firm.
Valdirene Laginski was associate at Pacheco Neto Sanden Teisseire Law Firm.